AGB

Verkauf, Lieferung und sämtliche sonstigen Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

Unsere Bedingungen gelten auch für sämtliche Folgeaufträge.

 

1. Vertragsabschluß, Schutzrechte und Leistungsumfang

 

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist, was auch durch einen Lieferschein oder eine Rechnung geschehen kann. Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie uns schriftlich bestätigt sind.

 

1.2 An den zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen sowie an Mustersendungen behalten wir uns Eigentums- Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

Unsere Produkte sind patent- oder geschmacksmusterrechtlich geschützt.

 

Unerlaubte Nachbildungen werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.

 

1.3 Zur Kündigung eines Werkvertrages ist der Kunde nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes berechtigt.

 

1.4 Für den Umfang der Lieferung oder unserer sonstigen Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

 

2.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung bzw. Abholung gültigen Listenpreisen berechnet. Die in den Katalogen und Preislisten angegebenen Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gesondert gestellt.

 

2.2 Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz unseres Unternehmens bzw. Lagerort der Ware. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie die anfallenden Transport- oder Versandkosten hinzu.

 

2.3 Verzug tritt ein bei Mahnung nach Fälligkeit, jedenfalls aber 20 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Hersteller vom Tage des Verzugsbeginns an Verzugszinsen in Höhe von 13% über dem Basiszinssatz ( § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz) verlangen, die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt dem Hersteller vorbehalten.

 

2.4 Die Zahlung hat ab Rechnungsdatum sofort netto zu erfolgen.

 

Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dies in unseren Rechnungen ausgewiesen und die jeweils gültige Frist eingehalten wird.

 

2.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Besteller behaupteter von uns bestrittener Gegenansprüche ist nicht statthaft.

 

2.6 Die Annahme von Wechseln erfolgt nur, wenn vereinbart und nur erfüllungshalber; sie gilt erst nach Einlösung als Zahlung. Sämtlich Kosten trägt der Besteller.

 

2.7 Sofern wir nach Vertragsabschluß Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der finanzielle Verhältnisse des Bestellers erhalten, sind wir berechtigt, Vorauskasse zu verlangen und noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten. Daneben stehen dem Hersteller die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, Punkt 5.4., zu.

 

2.8 Tritt eine wesentliche Änderung der für die Preiskalkulation maßgeblichen Preisfaktoren (z.B. Erhöhung oder Senkung von Materialpreisen, Lohnkosten, Fracht- und Zollsätzen) ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen. Wird unsere Lieferung oder sonstige Leistung vertragsmäßig später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht, können wir den Preis an die seit Vertragsabschluß bis zur Lieferung eingetretenen Veränderungen evtl. Material- oder Lohnkosten angemessen angleichen.

 

3. Liefer- oder Leistungstermine

 

3.1 Eine vereinbarte Frist, innerhalb der wir unsere Lieferung oder sonstige Leistung zu erbringen haben, beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware oder die von uns erbrachte Leistung bereitgestellt ist.

 

3.2 Die Vereinbarung von Liefer- oder sonstigen Erfüllungsfristen stellt kein Fixgeschäft dar. Fristen und Termine gelten nur annähernd, wenn sie nicht der Auftragsbestätigung ausdrücklich oder verbindlich bezeichnet werden.

 

3.3 In allen Fällen, in denen uns die Lieferung oder sonstige Leistungserbringung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist (z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen usw.), verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen.

 

3.4 Bei Überschreitung einer vereinbarten Liefer- oder sonstigen Erfüllungsfrist kommen wir erst in Verzug, wenn uns der Besteller erfolglos einer Nachfrist von zwei Wochen gesetzt hat. Für den Fall der Nichtabnahme der von uns zu erbringenden Lieferung oder sonstigen Leistung sind wir berechtigt, eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen.

 

Danach können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

4. Gefahrübergang

 

4.1 Bei Lieferung geht die Gefahr, spätestens mit der Absendung der Ware, auf den Besteller über und zwar dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten übernommen haben. Bei sonstigen Leistungen unseres Unternehmens geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem wir die Fertigstellung anzeigen.

 

4.2 Teillieferungen sind zulässig.

 

4.3 Ist die Ware/ das Werk abholungsbereit und verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Abholungsbereitschaft auf den Kunden.

 

4.4 Wird die Ware/ das Werk auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung auf den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers des Herstellers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über unabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde sämtliche Transport-, und Transportversicherungskosten sowie Zölle zu tragen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware/ das Werk ihm unter der angegebenen Adresse zugesandt werden kann. Ist wegen Unwegsamkeit des Versendungsortes oder ähnlicher Hindernisse die Anlieferung nicht möglich, hat der Kunde die durch die gescheiterte Versendung entstandenen Mehraufwendungen zu tragen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

 

5.1 Von uns hergestellte oder gelieferte Gegenstände bleiben, bis zur vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel, unser Eigentum.

 

5.2 Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch an Dritte veräußern oder übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich zu unterrichten.

 

5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes, durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden (siehe Punkt 2.7.) ist der Hersteller berechtigt, die Ware zurück zu verlangen, wenn er erfolglos eine angemessene Frist für die Zahlung gesetzt hat; hierhin liegt kein Rücktritt des Herstellers vom Vertrag, soweit der Hersteller nicht ausdrücklich schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklärt.Nach Rücknahme der Ware ist der Hersteller zur bestmöglichen Verwertung berechtigt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Erfüllungsanspruch des Kunden erlischt in diesem Fall. Die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Hersteller gilt in jedem Fall als Rücktritt vom Vertrag.

 

6. Haftung

 

6.1 Der Besteller hat das Recht auf kostenlose Ersatzlieferung bezüglich des Liefergegenstandes oder Teilen desselben, die sich als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Besteht die Leistung unseres Unternehmens nicht in der Lieferung von Waren oder Gegenständen, so ist der Besteller bei mangelhafter Leistungserbringung berechtigt, kostenlos die erneute Ausführung der Leistung verlangen.

 

Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich bei Anlieferung zu melden. Falls auch die Ersatzlieferung oder die Neuausführung der Leistung fehlschlägt, hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder der sonstigen Vergütung oder gegen Rückgabe des Liefergegenstandes Rückzahlung des Kaufpreises oder der sonstigen Vergütung zu verlangen.

 

6.2 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn von uns gelieferte Gegenstände verändert, unsachgemäß behandelt oder gelagert werden.

 

7. Schadenersatzansprüche

 

Jegliche Ansprüche des Bestellers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine evtl. Haftung beschränkt sich auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach dem Produktionshaftungsgesetz ein zwingender gesetzlicher Anspruch gegeben ist.

 

8. Gerichtsstand

 

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz unseres Unternehmens zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

 

9. Schlussbestimmungen

 

Einzelvertragliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingung bedürfen der Schriftform. Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig.