Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB´s

Geschäftsbedingungen von TMT-3d TRÄGNER MESSTECHNIK 3d

§ 1 Geltungsbereich

Unsere nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Kunden). Sämtliche mit unseren Kunden geschlossenen Verträge erfolgen -vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden -nur aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme mit der ausschließlichen Geltung dieser Bedingungen für den jeweiligen Vertragsschluß sowie für alle folgenden Geschäfte einverstanden. Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt wurden.

§ 2 Angebote, Vertragsschluß, Nebenabreden

(1) Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Beschaffenheitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. (2) Werden uns direkt oder durch unsere Verkäufer Aufträge zugeleitet, so kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag erst dann zustande, wenn wir dem Kunden gegenüber eine entsprechende schriftliche Auftragsbestätigung erteilt haben, spätestens jedoch 14 Tage nach Auftragseingang, es sei denn, dass innerhalb dieser Frist an den Kunden eine gegenteilige Mitteilung versandt wurde. Eine etwaige vorherige Auslieferung der Waren gilt nicht als Auftragsbestätigung. (3) Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen erteilter Aufträge sowie jede Änderung bereits geschlossener Verträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

§ 3 Preise und Mehrwertsteuer

Alle angegebenen Preise sind Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer) und verstehen sich für Lieferung ab Lager TRÄGNER MESSTECHNIK 3d (im folgenden TMT-3d) zuzüglich anfallender Verpackungskosten. Der Kunde hat die anfallende Mehrwertsteuer (gleichgültig, ob auf Haupt-oder Nebenforderungen) in ihrer jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zu tragen.

§ 4 Lieferzeiten/Höhere Gewalt

(1) Im Falle einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit beginnt der Lauf der Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Vertrags wesentlichen Fragen, insbesondere nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Informationen und Unterlagen sowie nicht vor Eingang einer etwaig mit dem Kunden vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. (2) Teillieferungen sind innerhalb vereinbarter Lieferfristen zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind. (3) Alle Fälle von höherer Gewalt, wie z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, unzureichende Material-und Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und andere unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, entbinden die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Erfüllung des Vertrags. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. Überschreiten die sich in Fällen höherer Gewalt ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Lieferumfangs vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Versand, Gefahrtragung und Rügeobliegenheit

(1) Falls nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Kunden.(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder einen sonstigen Transportbeauftragten auf den Kunden über, bei Ausführung des Transports durch uns mit Übernahme durch das Transportfahrzeug. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf ihn über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Interesse und für Rechnung des Kunden zu versichern. (3) Bei Ankunft der Warensendung hat der Kunde diese unverzüglich auf etwaige Transportschäden und/oder Mängel und/oder Unvollständigkeit hin zu untersuchen. Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln, die sich auf die Menge oder die Beschaffenheit der Lieferung beziehen, sind unverzüglich unter Angabe von Auftragsdatum, Lieferschein-und Rechnungsnummer sowie einer möglichst genauen Bezeichnung des Mangels bekanntzugeben. Zeigt sich ein Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Kommt der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs-und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nach, gilt die Ware gemäß § 377 HGB als genehmigt. § 377 Abs. 5 HGB bleibt unberührt.

§ 6 Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug

(1) Hard-und Softwarelieferungen sowie Serviceleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.(2) Unsere Verkäufer sind zum Inkasso nicht berechtigt. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung unserer Forderungen können nur unmittelbar an uns oder an ein von uns angegebenes Bank-oder Postscheckkonto erfolgen.(3) Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort und rein netto zur Zahlung fällig. Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung zurückhalten, die anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor, die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont-und Wechselspesen sind vom Käufer zu tragen und sofort zu entrichten.(4) Bei Bestehen mehrerer Forderungen gegenüber dem Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen des Kunden auf seine Verbindlichkeiten in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Teilzahlungen werden mit der ältesten Forderung verrechnet.(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB) zu berechnen. Das Recht, einen eventuell entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Des Weiteren behalten wir uns vor, bei Zahlungsverzug des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Ferner sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Kunde mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor.(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller i.S.d. § 950 BGB gelten. Bleiben bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.(3) Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung seiner Zahlungsverbindlichkeiten uns gegenüber voraus und endet spätestens, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf bzw. bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung offenlegt.(4) Üben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen unser Rücktrittsrecht aus, so ist der Kunde verpflichtet, auf unsere Aufforderung hin die ihm unter Eigentumsvorbehalt übermittelte Ware an uns herauszugeben. (5) Der Kunde darf die Vorbehaltsware bzw. die aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen bzw. abtreten. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte sowie sonstige Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. (6) Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Gewährleistung/Haftung

(1) Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist (vgl. § 5 (3)). Sollte die gelieferte Ware Mängel aufweisen, kann der Kunde nach seiner Wahl als Nacherfüllung Beseitigung der Mängel oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder unzumutbar, so kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder, wenn es sich nicht nur um einen unerheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten. Die vorerwähnten Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach dem Gefahrenübergang. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 478, 479, 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu.(2) Unsere Schadensersatzhaftung aus vertraglichen, vertragsähnlichen, deliktischen oder sonstigen Rechtsgründen bestimmt sich wie folgt: In den Fällen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit wir einen Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben, sowie für vertragstypische vorhersehbare Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit

(1) Erfüllungsort ist Weilheim-Teck. (2) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, als Gerichtsstand für beide Teile Kirchheim unter Teck vereinbart, und zwar auch für Wechsel-, Urkunds-und Scheckverfahren. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch vor jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.(3) Auf die mit unseren Kunden geschlossenen Verträge findet ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausnahme des UN-Abkommens über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG) Anwendung, auch wenn der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat. (4) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.