Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung:

1.01 Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmen (im Sinne des § 14 BGB), d. h. im Geschäftsverkehr mit Personen, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln und im Geschäftsverkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.02 Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

2. Angebot und Abschluss:

2.01 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.02 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.03 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3. Lieferfristen und Verzug:

3.01 Bei Waren, die der Verkäufer nicht selbst herstellt, ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

3.02 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Kaufsache von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

3.03 Der Verkäufer haftet nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen; für durch Verschulden seiner Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen hat er nicht einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Fehler bei der Auswahl des Vorlieferanten bleiben unberührt.

3.04 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

4. Gefahrübergang und Transport:

4.01 Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Das Gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und Umweltgesichtspunkten erfolgt.

4.02 Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. 4.03 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

4.04 Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

5. Preise und Zahlung:

5.01 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager des Verkäufers, zuzüglich Versandkosten, Verpackung und Mehrwertsteuer.

5.02 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Eine etwaige Skonto-Zusage gilt nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Ein Skontoabzug ist ferner bei Wechselzahlung ausgeschlossen.

5.03 Verzugszinsen werden mit 8% p. a. über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder der Käufer eine geringere Belastung.

5.04 Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffung der Sache übernommen hat. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

6. Eigentumsvorbehalt:

6.01 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - als Vorbehaltsware Eigentum des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.