Freiheitsentziehende Maßnahmen

Artikel-Nr.: 1013

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Wird die Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen oder Medikamente über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig entzogen, bedürfen diese Maßnahmen einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ( § 1906 Abs. 4BGB ). Gemäß Heimgesetz (HeimG) § 13 Abs. 1 Nr. 9 sind alle freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen zu dokumentieren. Auch die Notwendigkeit von Freiheitsbeschränkungen sollten regelmäßig geprüft und dokumentiert werden.
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